Bundesanzeiger informiert zum Transparenzregister

Gespeichert von admin am 23.11.2021

Bereits im Juli 2021 haben wir darüber informiert, dass der Einspruch des Deutschen Olympischen Sportbundes und seiner Mitgliedsorganisationen zum Thema „Gebührenbescheide beim Transparenzregister“ beim Bundesfinanzminister erfolgreich war. Bürokratische Erleichterungen für Vereine, wie z. B. eine automatische Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister und Erleichterungen bei der Gebührenbefreiung wurden zum 1. August angekündigt. Die Bundesanzeiger GmbH teilte dem DOSB in dieser Woche mit, dass allen Sportvereinen dazu individualisierte Antragsformulare per Post zugesandt werden.

 

Hier die Information der Bundesanzeiger GmbH an den DOSB im Wortlaut:<br /> „Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht.
Ein solcher Antrag kann mittels eines Antragsformulars unkompliziert gestellt werden. Wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GWG).
Das entsprechende individualisierte Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und sodann unterzeichnete Antragsformular an uns per Mail, Fax oder Post zurücksenden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Vereine mit ähnlichen Namen existieren, weshalb wir individualisierte Antragsformulare versenden. Diese sind bereits zur einfacheren Abwicklung auf Seiten der Vereine von uns mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen.
Wir bitten um Geduld bis alle individualisierten Antragsformulare an die Vereine versendet sind. Von der Vervielfältigung des Antragsformulars bitten wir abzusehen, da diese hier nicht verarbeitet werden können und die Bearbeitung des Befreiungsantrages erheblich verzögern.“