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Update: Änderungsverordung zur 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

03.06.2021

Bei der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit der Änderungsverordnung vom 01.06.2021 mit Gültigkeit bis 29.06.2021 gibt es wieder ein paar Öffnungsschritte für den Sportbetrieb.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben weiterhin ohne Einschränkungen bestehen.

Unter der Voraussetzung, dass ein Anwesenheitsnachweis (Dokumentation des Vor- und Familiennamens, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort) geführt wird, darf ab sofort auch stattfinden:

  1. Training im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich eines Trainers),
  2. Training mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen. Dabei ist nur 1 Person je angefangene 20 m² zugelassen (zzgl. eines Trainers),
  3. Organisierter kontaktfreier Sport außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit bis zu 25 Personen.

Update ab 02.06.2021: Bei 1. benötigt der Trainer keinen Negativtest mehr. Bei 2. und 3. muss jede Person einen Negativtest (nicht älter als 24h) vorweisen. Ein Test kann entweder durch eine Bescheinigung einer Teststelle nachgewiesen oder mithilfe eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die Abstandsregelung von 1,5 m bleibt weiterhin bestehen.
Ausnahmen: Ausgenommen hiervon sind symptomfreie Personen, die Bereits vollständig geimpft sind, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage in der Vergangenheit liegen muss, und Genesene, welche einen Genesenennachweis vorweise können. Hierbei muss der positive PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen.

Für Inzidenzen in einem Landkreis unter 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gilt:

  1. Training in geschlossenen Räumen ist ohne Begrenzung der Gruppengröße möglich. Die Regeln "eine Person je angefangene 20 m²" und die 1,5 m Abstandsregel bleiben jedoch bestehen.
  2. Kontaktfreier Sport im Freien außerhalb des Trainingsbetriebs (Wettkämpfe) ist mit bis zu 200 Personen gestattet. Auch hier bleibt die 1,5 m Abstandsregel bestehen.

Überschreiten die Inzidenzen an 3 aufeinanderfolgenden Tage den angegebenen Wert, sind diese Regeln nicht mehr gültig.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 25.05.2021)

Wir weisen darauf hin, dass die "Bundesnotbremse" bei Inzidenzwerten in den Landkreisen von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen weiterhin bestand hat. Hier wird dann wieder die Schließung des Sportbetriebs notwendig. Darüber hinaus können die Landkreise sowie die Gemeinden und Kommunen ebenfalls abweichende Verordnungen erlassen.

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


GEMA: Kulanzregelung endet am 31. Mai

27.05.2021

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat den DSB informiert, dass die geltende Kulanzregelung zum 31. Mai endet. Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, müssen bis spätestens10. Juni gestellt werden.

Die Kulanzregelung der GEMA griff aufgrund der Corona-Pandemie, um die Kunden zu unterstützen und zu entlasten. Nachdem die Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit sinkenden Inzidenzwerten wieder Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven haben, gelten nun bald wieder die üblichen Bedingungen. Konkret heißt es: „Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beenden wir nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.“

Mögliche Gutschriften müssen bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal gestellen werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt(at)gema.de wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird geprüft, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Sämtliche weiterführenden Informationen sowie FAQs können bei der GEMA abgerufen werden.


Waffenrecht: Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse - Schlimmer geht immer

27.05.2021

Nachdem die Bundesregierung am 10. Mai einen Gesetzes-Entwurf „zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ vorgelegt hatte, den der DSB bereits scharf kritisierte (siehe Link unten), haben nun die drei relevanten Bundesrats-Ausschüsse Empfehlungen ausgesprochen, die in gleicher Weise zu kritisieren sind.

Eine "Verschlimmbesserung" ist die Forderung, dass zukünftig der Sachbearbeiter der Waffenbehörde den Antragsteller einer Waffenerlaubnis ohne Grund auffordern kann, vorstellig zu werden, um diesen in wenigen Minuten psychologisch begutachten und einschätzen zu können. Der Druck auf den Sachbearbeiter, der diese fachliche Kompetenz gar nicht haben kann, steigt immens, das subjektive Empfinden entscheidet über Ablehnung oder Zustimmung. Besonders kritisch in den Bundesratsempfehlungen ist die Empfehlung, dass die Eignung durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fach-psychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen ist, wodurch es zu einer zusätzlichen, nicht tragbaren finanziellen und administrativen Mehrbelastung für Sportschützinnen und Sportschützen kommen würde.

Eine positive Änderung in den Bundesratsempfehlungen fällt auf: Zu den in den früheren Entwürfen neu eingeführten "Mitteilungspflichten anderer Behörden" (§ 6b) haben sich die Ausschüsse des Bundesrats der DSB-Argumentation angeschlossen, indem sie schreiben „Die vorgesehenen Änderungen sind jedoch nicht sachgerecht, sondern unpraktikabel, unverhältnismäßig und stigmatisierend.“, was in der Deutlichkeit durchaus überrascht und letztlich für den gesamten Gesetzentwurf zusammenfassend festgehalten werden könnte.

Denn die oben gemachten Ausführungen sind lediglich ein Auszug der aus DSB-Sicht nicht tragbaren Neuerungen des Gesetzentwurfs. Durch die geplanten Änderungen des Waffengesetzes sieht der DSB die berechtigten Interessen der 1,4 Millionen Sportschützinnen und Sportschützen im Deutschen Schützenbund als Legalwaffenbesitzer erheblich gefährdet. Dies hat der DSB auch in einem deutlichen Brief an den verantwortlichen Bundesinnenminister Seehofer zum Ausdruck gebracht und ein Ende dieses "Hau-Ruck-Verfahrens" zum Ende der Legislaturperiode gefordert. Im Austausch mit weiteren Interessenverbänden wird sich der DSB gegenüber den politischen Verantwortlichen in Berlin weiter mit aller Kraft gegen diese unsäglichen Änderungen wehren, die inhaltlich-sachlich nicht sinnvoll und nachvollziehbar, sondern taktisch im Hinblick auf die nächste Bundestagswahl zu sehen sind – zu Lasten der legalen Waffenbesitzer, die auch Wähler sind.

 

Weiterführende Links


H&N-Förderpreis: Bewerbungsschluss am 31. Mai

21.05.2021

Mit dem H&N-Förderpreis werden von der Deutschen SchützenJugend und der Firma HAENDLER & NATERMANN jährlich drei DSB-Vereine ausgezeichnet, die über einige Jahre hinweg eine erfolgreiche und kontinuierliche Jugendarbeit betrieben haben und so die jungen Sportlerinnen und Sportler fördern. Bewerbungsschluss ist der 31. Mai.

Wer auf die letztjährigen Gewinner Schützengilde Weiss-Grün Deutschenbora/Sa e.V., Schützenverein Denkhof e.V. und Schützenverein Essel von 1906 e.V. folgen möchte, sollte sich jetzt bewerben. Es winkt eine stolze Summe zur Förderung der Nachwuchsarbeit in den Vereinen. Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai 2021. Das Bewerbungsformular und alle Informationen sind auf der DSJ-Homepage zu finden.


Erleichterungen für Vereine beim Transparenzregister in Sicht

19.05.2021

Gute Nachrichten für die über 14.000 DSB-Vereine! Im Zuge des laufenden parlamentarischen Verfahrens zur Geldwäscherichtlinie könnte es noch im Mai - die Schlussberatungen sind im Finanzausschuss für den 19. Mai geplant - zu Erleichterungen für gemeinnützige Vereine bei der Meldung im Transparenzregister bzw. der Beantragung der Gebührenbefreiung kommen.

Gemeinsam mit seinen Landesverbänden hatte der DSB immer wieder auf die politischen Entscheidungsträger eingewirkt, die unnötige Bürokratie kritisiert und auf das Unverständnis der Basis hingewiesen. Zuletzt hatte DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels direkt an das zuständige Bundesfinanzministerium geschrieben und die Sichtweise des DSB dargelegt.

DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels begrüßt die eingeschlagene Richtung: „Es wurde Zeit, dass dieser Schritt auf dem Weg der Entbürokratisierung für die vielen ehrenamtlich Tätigen in unseren Vereinen endlich erfolgt.“

Nach intensivem Lobbying von DOSB, auch mit Partnern aus dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, vielen Mitgliedsorganisationen und nicht zuletzt vielen Vereinen an der Basis, haben die Berichterstatter von CDU/CSU und SPD nach Gesprächen mit dem federführenden Bundesministerium für Finanzen (BMF) signalisiert, dass die Botschaft angekommen ist und nun Erleichterungen folgen werden.

Neben einer pragmatischen und unbürokratischen Zwischenlösung ist es das Ziel, einen automatischen Datenabgleich zwischen dem Vereins- und dem Transparenzregister von 2024 an zu realisieren.

(DOSB/EB)


Landessportbund Vereinspauschale 2021: 2,88 Millionen Euro ausgereicht

19.05.2021

Am 11. Mai erfolgte die Überweisung der Vereinspauschale 2021. An 2.771 Sportvereine des Landes, die die Vereinspauschale im Rahmen ihrer Bestandserhebung zum Jahreswechsel beantragt hatten, konnten insgesamt 2.882.707,60 Euro ausgereicht werden. Die Vereinspauschale ist eine wichtige Säule der Sportförderung in Sachsen-Anhalt.

Der Versand der dazugehörigen Bewilligungsbescheide erfolgt zeitnah nach der Überweisung per Email. Vereine, die keine bzw. eine fehlerhafte Mailadresse in der LSB-Mitgliederdatenbank IVY hinterlegt haben, erhalten den Bescheid in den nächsten Tagen auf dem Postweg. Sportvereine, die die Vereinspauschale beantragt, bisher aber noch keinen gültigen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit in der LSB-Mitgliederdatenbank hinterlegt haben, können die Vereinspauschale erst nach Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides erhalten.

Hintergrund:
Im Bundesland erhalten gemäß Sportfördergesetz die im LSB Sachsen-Anhalt organisierten Vereine pro Jahr eine Pauschalförderung zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Höhe der Mittel richtet sich nach festgelegten Kriterien, wie etwa die Anzahl der Mitglieder. Hinsichtlich dieses Kriteriums erfolgt ab 2021 eine Erhöhung um 50 Cent pro Jahr und Mitglied. Künftig erhalten Vereine im Rahmen der Vereinspauschale für einen Erwachsenen dann 1,50 Euro jährlich, für ein Kind oder einen Jugendlichen sind es 5,50 Euro.

Die vom Land im April 2021 angekündigte zusätzliche „Corona-Pauschale" in Höhe von 10 Euro je erwachsenem Vereinsmitglied und 20 Euro je Kind. bzw. Jugendlichen für 2021, kommt abweichend von der ursprünglichen Information separat zur Auszahlung. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen (Ergänzung in der Ausführungsverordnung zum Sportfördergesetz) gegeben sind, kann auch die „Corona-Pauschale" an die Vereine zur Auszahlung kommen. Der LSB Sachsen-Anhalt rechnet Ende Mai/Anfang Juni 2021 mit der Überweisung an die Vereine.


Schützentag erstmals online

17.05.2021

„Wir müssen die Vereinsleben wieder aktivieren, die Leute nicht allein lassen und sie wieder in die Schützenhäuser holen“, umriss Präsident Eduard Korzenek (Foto) die nächsten Aufgaben des Landesverbandes beim 31. Landesschützentag, der am 15. Mai erstmals in der Verbandsgeschichte per Videokonferenz ausgetragen wurde. Derzeit sei es allerdings noch schwer, zu sagen was passiert. Er hoffe, so Korzenek weiter, dass es bald wieder losgehen kann. Trotz aller Einschränkungen habe die interne Kommunikation „gut funktioniert“. Dafür dankte er neben den Mitarbeitern der Geschäftsstelle auch allen, die in den Kreisverbänden tätig sind. Im Vergleich zum Mai des Vorjahres zählt der Verband aktuell rund 300 Mitglieder weniger, bilanzierte Vizepräsident Michael Hecht. Gründe sah er auch in der durch die Pandemie geschuldeten Situation. Er hoffe auf schnellstmögliche Öffnungen, dann habe man auch wieder „Möglichkeiten, Mitglieder zu gewinnen“.

Beschlossen wurde der Haushaltsplan des Landesverbandes für 2021. Zuvor hatte Christoph Peterke im Namen der Kassenprüfer die Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2020 empfohlen. Man habe durch den Wegfall vieler Veranstaltungen 2020 „deutlich weniger Geld ausgegeben“, hatte Schatzmeister Guido Lenz den positiven Jahresabschluss erläutert. Geld wurde gespart, „wenn auch auf dem falschen Weg“. Man werde die Umstände nutzen, „um in die Zukunft zu investieren“. Die saubere Planung werde eingehalten, versprach der Kassenwart. Auch für das laufende Jahr wurde vorsichtig geplant, Ziel sei ein zumindest „ausgeglichenes Ergebnis“. Der Verband habe finanziell eine gute Perspektive, betonte Guido Lenz. Somit bleibt es auch bei den bisherigen Verbandsbeiträgen.

Einstimmig wurden auch einige Referenten im Ehrenamt bestätigt. Uwe Voigtsberger zeichnet für das Pistolenschießen zuständig, Volker Gehrmann für die Sparte Vorderlader, Olaf Jäger für den Behindertensport. Michael Hecht wird sich weiter als Stellvertretender Kampfrichterreferent einbringen, der Ehrungsausschuss wird wie bisher in der Besetzung Helmut Drößiger, Monika Flohr und Wolfgang Rolle arbeiten.

Termin des Landesschützentages mit Delegiertenversammlung im nächsten Jahr ist der 9. April. Getagt wird dann im Maritim-Hotel in Magdeburg.

Text und Foto: Michael Eisert


Deutsche Meisterschaft München: Veranstaltung wird gesplittet

17.05.2021

Die Deutsche Meisterschaft im Sportschießen findet in diesem Jahr in zwei Teilen statt: Teil eins vom 27. August bis 05. September und Teil zwei vom 30. September bis 03. Oktober. Das beschloss der Bundesausschuss Sportschießen am vergangenen Samstag auf Grund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen strengen Voraussetzungen für die Veranstaltung.

Es wird anders schön! Zwar müssen die Schützinnen und Schützen dieses Jahr auf die Verpflegung in den Landesverbandszelten und das Camping verzichten, doch immerhin gibt es die Chance auf einen hochklassigen nationalen Wettkampf. Mit nur wenigen Zugängen, Testverfahren, Zeit für Desinfektion und gestreckten Zeitplänen soll die Durchführung der Deutschen Meisterschaft in München auf der Olympiaschießanlage in Garching-Hochbrück ermöglicht werden und auf jeden Fall stattfinden. Das ist das feste Ziel von Gerhard Furnier, DSB-Vizepräsident Sport, der unbedingt eine Perspektive für alle aufzeigen will: "Wir benötigen unbedingt wieder den Einstieg in das Wettkampfgeschehen, um auch den Sport in den unteren Ebenen wieder anzukurbeln."

Mehr Informationen zum Ablauf der Deutschen Meisterschaften werden im Laufe der kommenden Wochen hier auf der Webseite des DSB, sowie dessen Social-Media-Kanäle veröffentlicht werden. Erste aktualisierte Zeitpläne können bereits nachfolgend eingesehen werden.

Bitte beachtet, dass die Meldeschlüsse beim Landesschützenverband Sachsen-Anhalt vor den Meldeschlüssen des DSB liegen. Für die DM München Teil 1 ist der Meldetag der 01.07.2021, für München Teil 2 ist der Meldeschluss der 15.08.2021. Die Meldung muss wie bisher kommuniziert durch die Kreissportleiter an den Landesschützenverband erfolgen.

Für den Wettkampf München Teil 2 (30.09. -03.10.2021) sind folgende Wettbewerbe geplant.:

  • 1.30 - Zimmerstutzen1.35 - KK 100m
  • 1.20 - LG 3-Stellung Jugend m/w
  • 1.40 - KK 3x20 Junioren II m/w bis Damen/Herren II
  • 2.20 - 50m Pistole
  • 2.55 - 25m Revolver .357 Magn.
  • 2.58 - 25m Revolver .44 Magn.
  • 4.x - alle Wettbewerbe Laufende Scheibe
  • bei den Körperbehinderten betrifft es folgende Disziplinen zusätzlich:
    • 1.60 KK 3x40
    • 1.80 KK-Liegendkampf
    • 2.40 25m Pistole

Auch die Meldeschlüsse für die anderen noch ausstehenden Deutschen Meisterschaften im Kugelbereich (Hannover und Dortmund) wurden in den August verlegt. Auch hier ist der Meldeschluss beim Landesschützenverband der 15.08.2021.


12. Landesverordnung schafft Freiräume ab Inzidenz unter 100

17.05.2021

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 7. Mai mit der 12. Landesverordnung neue Freiräume für das Sportreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die folgenden Regelungen.

Paragraf 8 der 12. Landesverordnung beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt:
1. kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,
4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann! Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Für den im Rahmen der 12. Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gilt wie bisher:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, bei dem Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport.
Bei den Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Verordnung tritt am bereits am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.

PDF-Datei12. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (07-05-21)


Corona-Hilfen noch bis 30. Juni 2021 beantragen

17.05.2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, auch im Jahr 2021 eine finanzielle Unterstützung beantragen. Wie das Land und der LSB Sachsen-Anhalt bereits im März informierten, stehen dafür Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können noch bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt gestellt werden.

 

Die „Corona-Hilfen Sport“ sollen als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt werden, um deren Existenz zu sichern. Dafür stehen 2021 Landesmittel in Höhe von 1 Millionen Euro bereit. Noch sind die Mittel aus dem Hilfsfond nicht ausgeschöpft. Anträge können weiterhin gestellt werden.
„Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind,“ sagt Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter.

Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:
Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail: coronahilfen-sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

 Die Richtlinie zur „Corona-Hilfe Sport“ finden Sie hier:

PDF-DateiAntrag Corona-Hilfen Sport 2021