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DSB gegen BMI-Bestrebungen zur Verschärfung des Waffenrechts

30.03.2021

Mit großem Unverständnis und Unmut hat der Deutsche Schützenbund auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur „Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ reagiert. In der anhängenden DSB-Stellungnahme wird die BMI-Bestrebung, Extremisten, Kriminellen oder psychisch-kranken Personen den Zugang zu Waffen zu erschweren oder unmöglich zu machen, ausdrücklich begrüßt. Der DSB hält die aufgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele jedoch für nicht geeignet.

Unverständnis herrscht zum einen über die Vorgehensweise des Ministeriums, denn erst am 4. März verneinten die Ministeriums-Vertreter im Rahmen eines Sicherheitsgesprächs mit den anerkannten Schießsportverbänden eine Anpassung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode. Inhaltlich wendet sich der DSB in erster Linie gegen folgende Überlegungen:

  • einer verpflichtenden Regelabfrage der Waffenbehörde an die Gesundheitsämter (§ 6 Abs.1a Waffengesetz)
  • der Einbindung und Mitteilungspflicht anderer Behörden (§ 6b Waffengesetz)
  • der Nachberichtspflicht, d.h. die Verpflichtung aller zukünftig nach § 5 und § 6 involvierten Behörden der Waffenbehörde im Nachgang erhaltene Erkenntnisse mitzuteilen (§ 6a Waffengesetz).

Vor allem die Einbindung und Mitteilungspflicht aller Behörden, die in keinem Zusammenhang mit dem Waffenrecht stehen, öffne aus Sicht des DSB einem „Denunziantentum“ Tür und Tor. In Bezug auf die Informationspflicht der Gesundheitsämter sieht der DSB einen groben Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen und einen Eingriff in höchstpersönliche Rechte. Infolgedessen hält der DSB eine zwangläufig geforderte mögliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für mehr als fraglich.

Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die fachliche Qualifikation und Beurteilung der Gesundheitsämter in Bezug auf die waffenrechtliche persönliche Eignung von Sportschützen zweifelhaft ist.

„Wir unterstützen den Gesetzgeber bei der Bekämpfung gegen den illegalen Waffenbesitz und allen zielführenden Maßnahmen, um Personen, die nicht zuverlässig im Sinne des Waffenrechts sind, den Zugang zu Waffen zu erschweren oder bestenfalls unmöglich zu machen. Statt jedoch die bestehenden Gesetze und aktuell verantwortlichen Behörden koordiniert und zielführend einzusetzen, blähen die neuen Vorschläge nur den Verwaltungsapparat auf und belasten unsere Mitglieder. Wir haben kein Gesetzes-, sondern ein Vollzugsdefizit“, positioniert sich DSB-Vizepräsident Walter Wolpert klar.

Der DSB befürchtet insgesamt ein „Bürokratiemonster“ mit zusätzlichen Kosten und deutlichen Einschnitten in die Persönlichkeitsrechte sowie den Datenschutz seiner Mitglieder, zumal bei allem Aufwand kein signifikanter Sicherheitsgewinn erkennbar ist. Insgesamt stellt sich der DSB die Frage, wie die Behörden mit ihren Mitarbeitern die zusätzlichen Aufgaben überhaupt erfüllen sollen. Ein Blick auf die momentane Situation der Gesundheitsämter mag dies verdeutlichen.

In der detaillierten Stellungnahme sind die zentralen Kritikpunkte des Deutschen Schützenbundes aufgeführt, der sich weiterhin mit allem Nachdruck gegenüber der Politik für seine Mitglieder und den Schießsport einsetzen wird.

Anhänge


Corona-Hilfen: Finanzielle Hilfen für Sportvereine auch 2021

22.03.2021

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände auch 2021 finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie während der Corona-Pandemie zum Beispiel durch Zahlungsprobleme in der Existenz bedroht sind. Nach Angaben von Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter stehen 2021 für die „Coronahilfe Sport“ gegenwärtig Landesmittel in Höhe von 1.000.000 Euro bereit: „Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind.“ Die „Coronahilfen Sport“ werden als Billigkeitsleistungen insbesondere kleineren, ehrenamtlich geführten Sportvereinen gewährt, um deren Existenz zu sichern. Bereits 2020 hatte es das gleichnamige Unterstützungsprogramm gegeben, über das im vergangenen Jahr 51 Vereine 582.000 Euro erhalten haben.
Die neue Richtlinie zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021 des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, die Pressemitteilung sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie in der Anlage dieser Mail. Alle Dokument sind zudem auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, das zugleich Bewilligungsbehörde ist, unter „Coronahilfen Sport“ abrufbar: https://lsaurl.de/Vereinshilfen
 
Anträge bis zum 30. Juni 2021 per Post oder Mail an das:

Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail: Coronahilfen-Sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung Coronahilfe für Sportvereine ST

Richtlinie Coronahilfen für Sportvereine ST

Antragsformular Coronahilfen für Sportvereine


Qualifikation zur Deutschen Meisterschaft 2021

18.03.2021

Durch die Absage der Landesmeisterschaften 2021, ist auch der Qualifikationsweg für die Deutschen Meisterschaften in diesem Jahr ein anderer als üblich. Die Ergebnisse zum Erreichen der Limitzahlen für die Zulassung zur Deutschen Meisterschaft sollen in erster Linie bei den Kreismeisterschaften ermittelt werden. Der Landesschützenverband ist sich auch darüber bewusst, dass in wenigen Kreisverbänden nicht in jeder Disziplin eine Kreismeisterschaft ausgetragen wird. Hierzu wurden bereits die Kreissportleiter befragt, in welchen Disziplinen ihr Kreisverband eine entsprechende Meisterschaft plant.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass wir wissen, welche Schützen überhaupt Interesse daran haben, sich für die deutsche Meisterschaft zu qualifizieren. Mit diesen Daten und denen der Kreisschützenverbände können wir dann ermitteln, in welchen Disziplinen seitens des Landesschützenverbandes noch Handlungsbedarf besteht, damit jeder Schütze im Land die Möglichkeit erhält, sich zu qualifizieren.

Die Meldungen für die Deutschen Meisterschaften erfolgen vom Verein über die Kreisschützenverbände und den Landesverband zum Deutschen Schützenbund. Die Kreise sind angehalten, ihre Kreismeisterschaften in Schusszahl und Wertung entsprechend der vom DSB geforderten Normen durchzuführen.
Zur Orientierung für die Sportler sind diese Informationen folgendem Dokument zu entnehmen:

Schusszahlen und Wertung Qualifikation Deutschen Meisterschaft

Alle Interessenten für eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften müssen sich unter folgendem Link Anmelden. Die Anmeldung muss bis zum 05.04.2021 erfolgen! Schützen die für mehrere Vereine an der Deutschen Meisterschaft teilnehmen wollen, melden sich bitte mit ihren entsprechenden Mitgliedsnummern mehrfach an.
 

Anmeldung Interesse zur Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften

WICHTIG: Sportler, die sich nicht über obigen Link anmelden, werden bei der Meldung zur DM nicht berücksichtigt.

 

Update 09.03.2021:
Es handelt sich bei der Anmeldung nur um eine Vorab-Registrierung. Die finale Meldung zu den Deutschen Meisterschaften mit den Ergbnissen der Kreismeisterschaften 2021 erfolgt noch einmal zu einem gesonderten Zeitpunkt. Ein Formular hierfür wird derzeit erarbeitet. Die Sportler müssen sich weiterhin ebenfalls über eine normale Meldung zu den Kreismeisterschaften anmelden.
Mannschaften müssen auf den jeweiligen Kreismeisterschaften bereits in der Zusammenstellung antreten, in der sie zur deutschen Meisterschaft gemeldet werden wollen.


Waffenrecht: Informationen zum Nationalen Waffenregister

18.03.2021

Das Nationale Waffenregister (NWR) informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen. Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01. September 2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).

Das hat zur Folge, dass Sportschützen ihre Sportgeräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sportschützen, die entsprechenden IDs bei der Ordnungsbehörde abzufragen, um Verzögerungen bei der Waffenreparatur zu vermeiden. 

Außerdem ist die Waffen ID notwendig für die Abwicklung von An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identifikationsnummern sind bei der Umschreibung der Sportgeräte der Behörde zwingend mitzuteilen. 


Waffenrecht: Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse

18.03.2021

In letzter Zeit erreichten den DSB einige Anfragen von Sportschützen, aber auch von Landesverbänden bezüglich der Frage, wie die pandemiebegründete Schließung von Schießständen sich auf die Umsetzung des § 14 Absatz 3 (Bedürfnis zum Erwerb) und Abs 4 (Bedürfnis zum Besitz) WaffG auswirken.

In einer Abfrage bei den Landesverbänden stellte sich heraus, dass in einigen Landesverbänden bereits Absprachen über das Handling mit den entsprechenden Landesinnenministerien getroffen wurden und die ausführenden Behörden sehr mit Augenmaß Entscheidungen treffen. Der Deutsche Schützenbund hat daher davon abgesehen, über das Bundesministerium des Innern (BMI) eine bundesdeutsche Regelung zu erbitten, um die teilweise sehr schützenfreundlichen Regelungen auf lokaler Ebene nicht negativ zu beeinflussen.   

Sollten vereinzelt Behörden nicht mit Augemaß handeln, können sich die Betroffenen gegenüber der jeweiligen Behörde auf folgende Stellungnahme der Bundesregierung berufen: 

Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hatte die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden.    

Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/263/1926311.pdf, Seite 26): „Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“


Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 07.03.2021

10.03.2021

Bei der Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 28.03.2021 gibt es wieder kleinere Öffnungen für den Trainingsbetrieb.

Ab sofort können beim Jugendtraining (bis zur Vollendung der 18. Lebensjahres) gleichzeitig mit 20 Personen im Freien trainiert werden. Erwachsene dürfen nun mit bis zu 5 Personen im Freien trainieren.

Für den Sport in Innenräumen (Raumschießanlagen und teilgeschlossene Schießstände) bleibt es bei der Regelung des Individualsports: allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 07.03.2021)

Achtung: Davon abweichend können die Landkreise und kreisfreien Städte abhängig von den Inzidenzwerten andere Regelungen treffen. Für den Landesschützenverband Sachsen-Anhalt ist es somit nun nicht mehr möglich pauschale Aussagen über den Sportbetrieb im gesamten Bundesland zu treffen. Wir möchte daher jeden dazu anhalten, sich selbst über die aktuellen Möglichkeiten in den einzelnen Landkreisen zu informieren.


Stufenplan der Bundesregierung; Bildrechte: Bundesregierung

Stufenplan der Bundesregierung zur Lockerung des Lockdowns. Bildrechte: Bundesregierung

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius.

Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen weiterhin ermöglicht.

 

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


DOSB-Informationen zum Transparenzregister

03.03.2021

Der Deutsche Olympische Sportbund hat zuletzt eine Übersicht herausgebracht, in der viele Fragen zum Transparenzregister beantwortet werden. Geklärt wird unter anderem, ob die versandten Gebührenbescheide überhaupt rechtmäßig sind. Ob eine Gebührenbefreiung möglich ist oder der Antrag auf Befreiung jedes Jahr aufs Neue gestellt werden muss.

Darüber hinaus bietet der DOSB Kontaktmöglichkeiten bei Beschwerden an und gibt am Ende eine Link-Übersicht zu den Gesetzen und Verordnungen zu dieser Thematik. Die Informationen sind über den folgenden Link zu erreichen:

Informationen zum Transparenzregister beim DOSB


Geschäftsstelle nur eingeschränkt erreichbar

02.03.2021

Liebe Mitglieder und Gäste,

auch am Landesschützenverband gehen die Folgen der Corona-Pandemie nicht spurlos vorüber. Aus diesem Grund hat das Präsidium beschlossen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ab Februar in Kurzarbeit zu schicken.

Die Geschäftsstelle bleibt auch krankheitsbedingt in der nächsten Zeit montags und dienstags geschlossen.
Von Mittwoch bis Freitag ist die Geschäftsstelle eingeschränkt in der Zeit von 09:00 – 15:00 Uhr telefonisch erreichbar.

Bei der  Bearbeitung Ihrer Anliegen kann es daher zu leichten Verzögerungen kommen.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Bleiben Sie alle gesund und drücken Sie uns die Daumen, dass wir nicht mehr allzu lange warten müssen, um zu einem geordneten Ablauf zurückkehren zu können.


Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 5. Änderungsverordnung vom 25.02.2021

26.02.2021

Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 10.03.2021 bleibt unser Sportbetrieb unberührt von weiteren Einschränkungen.

Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 10.03.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.

Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 15.12.2020)

Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:

Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.

Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben: 
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)

Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius.

Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen weiterhin ermöglicht.

 

Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus

 

Weitere Hinweise:

Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:

Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)

Hinweise der GEMA


Trauer um Dirk Lunau

25.02.2021

Der Landesschützenverband trauert um Dirk Lunau.
Unser langjähriger Landessportleiter verstarb plötzlich und unerwartet am 20. Februar im Alter von nur 52 Jahren.

Mit Dirk Lunau verliert der Landesverband einen anerkannten Fachmann, der mit seinem Engagement und Wirken die Organisation und Durchführung des Wettkampfbetriebes in Sachsen-Anhalt über fast ein Jahrzehnt wesentlich prägte.
Der Verstorbene war seit 2010 als damals stellvertretender Sportleiter Mitglied des Gesamtvorstandes und hatte bereits im Frühjahr 2011 kommissarisch das Ressort des Sportchefs übernommen. Seit Oktober 2011 war Dirk Lunau ununterbrochen als Sportleiter Präsidiumsmitglied des Landesverbandes.

Der versierte Gewehrschütze, der als Zehnjähriger zum Schießsport kam und die ersten Schritte im leistungsorientierten Sportschießen im damaligen Trainingszentrum Salzwedel machte, war nach der Gründung des Landesverbandes bis zuletzt für die Schützengilde Salzwedel, den SV Steinitz und den SV Gölzau als Sportschütze aktiv und qualifizierte sich mehrfach für einen Start bei der Deutschen Meisterschaft.

Seit 2018 war Dirk Lunau Mitglied der Technischen Kommission des Deutschen Schützenbundes.
Gerhard Furnier, DSB-Vizepräsident Sport, würdigte den Verstorbenen als „zuverlässiges und fachkundiges Mitglied, das sowohl die Interessen der neuen Bundesländer wie auch den gesamten Sport im DSB vertreten hat“ und den daneben seine kameradschaftliche Art auszeichnete.

„Der plötzliche Tod von Dirk Lunau ist ein herber Verlust für den Landesverband“, sagte Eduard Korzenek, Präsident des Landesschützenverbandes. „Mit Dirk verlieren wir einen großartigen Menschen, der durch seine hohe Fachkompetenz bestach. Unser besonderes Mitgefühl gilt seiner Tochter Alexandra Lunau und seiner Mutter Ingrid Lunau.“

 


Text und Foto: Michael Eisert